Förderverein- Satzung
Satzung des Förderveins
Satzung des Fördervereins der Von-Vincke-Schule e.V.
Katholische Grundschule der Stadt Hamm
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Von-Vincke-Schule, Katholische Grundschule der Stadt Hamm
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm, Borbergstr. 1, einzutragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschüler der Von-Vincke-Schule, insbesondere
- Eigene schulbegleitende Veranstaltungen für Schüler und deren Eltern
- Finanzielle Unterstützung von Schulmaßnahmen
- Ausgestaltung der Klassenräume und Beschaffung von Unterrichtsmitteln
- Umgestaltung des Schulhofes: Entsiegelung, Begrünung
- Gezielte Förderung für einzelne Schüler und ihre Familien in sozialen Brennpunkten
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Durchführung von Veranstaltungen etc.
§ 2a
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2b
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2c
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3- Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft ist bei dem Vereinsvorsitzenden zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod
- durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt
- durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
- durch Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Auflösung des Vereins
§ 4- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter (beide Vorstand im Sinne des §26 BGB), dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und ist durch den Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder einzuberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung statt, soweit das erforderlich ist.
§ 5
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen hin(§ 26 BGB).
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.
Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer aus den Vereinsmitgliedern berufen und diesen mit der Durchführung besonderer Maßnahmen der Geschäftsführung insgesamt beauftragen.
Die Kassenführung kann nicht auf den Geschäftsführer übertragen werden.
Der Kassenwart hat ordnungsgemäß über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch zu führen und der jährlich stattfindenden Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder nach Beschlussfassung des Vorstandes leisten.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer erfolgt unentgeltlich. Für den Verein getätigte Auslagen können durch Beschlussfassung des Vorstandes erstattet werden.
§ 6- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen zu lassen.
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden. An der Teilnahme gehinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich beim Vereinsvorsitzenden vor der Mitgliederversammlung abgeben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, wirksamen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, andere Abstimmungen folgen in der Regel durch Handzeichen.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem besonderen Protokollbuch niedergeschrieben und von dem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.
Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Mitgliederversammlung hat jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer aus den Vereinsmitgliedern zu wählen. Die Kassenprüfer haben vor der Hauptversammlung die Kasse und den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
§ 7- Beiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag. Er beträgt mindestens 10,00 EURO je Mitglied und ist jährlich im Voraus jeweils zum 1. Bankarbeitstag des Monats Dezember des laufenden Jahres fällig und zahlbar.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern außer der Beitragszahlung ihren tätigen Einsatz, sowie die Unterstützung durch Spenden.
Die Mitgliedsbeiträge und Spenden, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im „Westfälischen Anzeiger“, Ortsausgabe Hamm.
§ 8
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Vorhandenes Vereinsvermögen fällt der Stadt Hamm zu mit der Auflage, es für außerplanmäßige Zwecke der von Vincke-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation zu verwenden.
§ 8a
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hamm, mit der Auflage wie in §8 festgelegt.
Hamm, 14.01.2016
Andre Heuchtkötter Olaf Sand
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
Satzung des Fördervereins der Von-Vincke-Schule e.V
Katholische Grundschule der Stadt Hamm
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Von-Vincke-Schule, Katholische Grundschule der Stadt Hamm.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm, Borbergstr. 1, einzutragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschüler der Von-Vincke-Schule, insbesondere
- Eigene schulbegleitende Veranstaltungen für Schüler und deren Eitern
- Finanzielle Unterstützung von Schulmaßnahmen
- Ausgestaltung der Klassenräume und Beschaffung von Unterrichtsmitteln
- Umgestaltung des Schulhofes: Entsiegelung, Begrünung
- Gezielte Förderung für einzelne Schüler und ihre Familien in sozialen Brennpunkten
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Durchführung von Veranstaltungen etc.
§ 2a
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2b
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2c
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3- Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden.
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft ist bei dem Vereinsvorsitzenden zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod
- durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt
- durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
- durch Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Auflösung des Vereins
§ 4- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter (beide Vorstand im Sinne des §26 BGB), dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und ist durch den Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder einzuberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung statt, soweit das erforderlich ist.
§ 5
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen hin(§ 26 BGB).
Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.
Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer aus den Vereinsmitgliedern berufen und diesen mit der Durchführung besonderer Maßnahmen der Geschäftsführung insgesamt beauftragen.
Die Kassenführung kann nicht auf den Geschäftsführer übertragen werden.
Der Kassenwart hat ordnungsgemäß über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch zu führen und der jährlich stattfindenden Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder nach Beschlussfassung des Vorstandes leisten.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer erfolgt unentgeltlich. Für den Verein getätigte Auslagen können durch Beschlussfassung des Vorstandes erstattet werden.
§ 6- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen zu lassen.
Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden. An der Teilnahme gehinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich beim Vereinsvorsitzenden vor der Mitgliederversammlung abgeben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, wirksamen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, andere Abstimmungen folgen in der Regel durch Handzeichen.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem besonderen Protokollbuch niedergeschrieben und von dem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.
Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Mitgliederversammlung hat jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer aus den Vereinsmitgliedern zu wählen. Die Kassenprüfer haben vor der Hauptversammlung die Kasse und den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.
§ 7- Beiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag. Er beträgt mindestens 10,00 EURO je Mitglied und ist jährlich im Voraus jeweils zum 1. Bankarbeitstag des Monats Dezember des laufenden Jahres fällig und zahlbar.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern außer der Beitragszahlung ihren tätigen Einsatz, sowie die Unterstützung durch Spenden.
Die Mitgliedsbeiträge und Spenden, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im „Westfälischen Anzeiger“, Ortsausgabe Hamm.
§ 8
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Vorhandenes Vereinsvermögen fällt der Stadt Hamm zu mit der Auflage, es für außerplanmäßige Zwecke der von Vincke-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation zu verwenden.
§ 8a
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hamm, mit der Auflage wie in §8 festgelegt.
Hamm, 14.01.2016
Andre Heuchtkötter
1.Vorsitzender
Olaf Sand
2. Vorsitzender
Kindersprechstunde
Jeden Donnerstag in der Pause mit Reinhild & Denise
Termine
Adresse
Dörholtstraße 27
59075 Hamm
sekretariat
Montag: 07.30 - 11.30 Uhr
Mittwoch: 07.30 - 11.30 Uhr
Ansprechpartner
Schulleitung:
Frau Baier
02381 4364784
Sekretariat:
Frau Halle
02381 4364784
Offene Ganztagsschule:
Sie erreichen uns an den Schultagen immer von 11:15 - 16:00 Uhr in den Räumen der OGS.
02381 4364787