Förderverein- Satzung

Satzung des Förderveins

b

Satzung des Fördervereins der Von-Vincke-Schule e.V.
Katholische Grundschule der Stadt Hamm

§ 1 –  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Von-Vincke-Schule, Katholische Grundschule der Stadt Hamm
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm, Borbergstr. 1, einzutragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 –  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschüler der Von-Vincke-Schule, insbesondere

  • Eigene schulbegleitende Veranstaltungen für Schüler und deren Eltern
  • Finanzielle Unterstützung von Schulmaßnahmen
  • Ausgestaltung der Klassenräume und Beschaffung von Unterrichtsmitteln
  • Umgestaltung des Schulhofes: Entsiegelung, Begrünung
  • Gezielte Förderung für einzelne Schüler und ihre Familien in sozialen Brennpunkten

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Durchführung von Veranstaltungen etc.

§ 2a

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2b

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2c

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3- Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert  haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt  werden.

Die Mitgliedschaft ist bei dem Vereinsvorsitzenden zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod
  2. durch förmliche  Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt
  3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
  4. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
  5. durch Verlust der bürgerlichen  Ehrenrechte
  6. durch Auflösung des Vereins

§ 4- Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter (beide Vorstand im Sinne des §26 BGB), dem Schriftführer  und dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und ist durch den Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres durch schriftliche  Einladung an alle Vereinsmitglieder einzuberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung statt, soweit das erforderlich ist.

§ 5

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen hin(§ 26 BGB).

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen  der Mitgliederversammlungen, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer aus den Vereinsmitgliedern berufen und diesen mit der Durchführung besonderer Maßnahmen der Geschäftsführung  insgesamt beauftragen.

Die Kassenführung kann nicht auf den Geschäftsführer  übertragen  werden.

Der Kassenwart hat ordnungsgemäß über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch zu führen und der jährlich stattfindenden Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder nach Beschlussfassung des Vorstandes leisten.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer  erfolgt  unentgeltlich. Für den Verein getätigte Auslagen können durch Beschlussfassung des Vorstandes erstattet  werden.

§ 6- Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes

Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen zu lassen.

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder  schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung  verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft  diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens  4 Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht  in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich  ausgeübt werden.  An der Teilnahme gehinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich  beim Vereinsvorsitzenden vor der Mitgliederversammlung abgeben.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, wirksamen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche  Abstimmung durch Stimmzettel  erforderlich, andere Abstimmungen folgen in der Regel durch Handzeichen.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen  einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem besonderen Protokollbuch niedergeschrieben und von dem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.

Die Protokolle  werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Die Mitgliederversammlung hat jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer aus den Vereinsmitgliedern zu wählen. Die Kassenprüfer haben vor der Hauptversammlung die Kasse und den Rechenschaftsbericht  des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Rechenschaftsbericht  des Kassenwartes einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

§ 7- Beiträge

Eine Aufnahmegebühr  wird nicht erhoben. Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag. Er beträgt mindestens 10,00 EURO je Mitglied  und ist jährlich im Voraus jeweils zum 1. Bankarbeitstag des Monats Dezember des laufenden Jahres fällig und zahlbar.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern außer der Beitragszahlung ihren tätigen Einsatz, sowie die Unterstützung durch Spenden.

Die Mitgliedsbeiträge und Spenden, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im „Westfälischen Anzeiger“, Ortsausgabe Hamm.

§ 8

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Vorhandenes Vereinsvermögen  fällt der Stadt Hamm zu mit der Auflage, es für außerplanmäßige Zwecke der von­ Vincke-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation zu verwenden.

§ 8a

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hamm, mit der Auflage wie in §8 festgelegt.

 

Hamm, 14.01.2016

Andre Heuchtkötter        Olaf Sand

1.Vorsitzender                2. Vorsitzender

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Satzung des Fördervereins der Von-Vincke-Schule e.V
Katholische Grundschule der Stadt Hamm

§ 1 –  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Von-Vincke-Schule, Katholische Grundschule der Stadt Hamm.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm, Borbergstr. 1, einzutragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 –  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschüler der Von-Vincke-Schule, insbesondere

 

  • Eigene schulbegleitende Veranstaltungen für Schüler und deren Eitern
  • Finanzielle Unterstützung von Schulmaßnahmen
  • Ausgestaltung der Klassenräume und Beschaffung von Unterrichtsmitteln
  • Umgestaltung des Schulhofes: Entsiegelung, Begrünung
  • Gezielte Förderung für einzelne Schüler und ihre Familien in sozialen Brennpunkten

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Durchführung von Veranstaltungen etc.

§ 2a

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2b

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2c

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3- Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert  haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt  werden.

Die Mitgliedschaft ist bei dem Vereinsvorsitzenden zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

  1. durch Tod
  2. durch förmliche  Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt
  3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
  4. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
  5. durch Verlust der bürgerlichen  Ehrenrechte
  6. durch Auflösung des Vereins

§ 4- Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter (beide Vorstand im Sinne des §26 BGB), dem Schriftführer  und dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und ist durch den Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des laufenden Jahres durch schriftliche  Einladung an alle Vereinsmitglieder einzuberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung statt, soweit das erforderlich ist.

§ 5

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen hin(§ 26 BGB).

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen  der Mitgliederversammlungen, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat.

Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer aus den Vereinsmitgliedern berufen und diesen mit der Durchführung besonderer Maßnahmen der Geschäftsführung  insgesamt beauftragen.

Die Kassenführung kann nicht auf den Geschäftsführer  übertragen  werden.

Der Kassenwart hat ordnungsgemäß über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins Buch zu führen und der jährlich stattfindenden Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder nach Beschlussfassung des Vorstandes leisten.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer  erfolgt  unentgeltlich. Für den Verein getätigte Auslagen können durch Beschlussfassung des Vorstandes erstattet  werden.

§ 6- Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes

Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen zu lassen.

Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder  schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung  verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft  diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens  4 Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht  in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich  ausgeübt werden.  An der Teilnahme gehinderte Mitglieder können ihre Stimme schriftlich  beim Vereinsvorsitzenden vor der Mitgliederversammlung abgeben.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, wirksamen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche  Abstimmung durch Stimmzettel  erforderlich, andere Abstimmungen folgen in der Regel durch Handzeichen.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen  einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem besonderen Protokollbuch niedergeschrieben und von dem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.

Die Protokolle  werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Die Mitgliederversammlung hat jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer aus den Vereinsmitgliedern zu wählen. Die Kassenprüfer haben vor der Hauptversammlung die Kasse und den Rechenschaftsbericht  des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Rechenschaftsbericht  des Kassenwartes einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

§ 7- Beiträge

Eine Aufnahmegebühr  wird nicht erhoben. Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag. Er beträgt mindestens 10,00 EURO je Mitglied  und ist jährlich im Voraus jeweils zum 1. Bankarbeitstag des Monats Dezember des laufenden Jahres fällig und zahlbar.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern außer der Beitragszahlung ihren tätigen Einsatz, sowie die Unterstützung durch Spenden.

Die Mitgliedsbeiträge und Spenden, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im „Westfälischen Anzeiger“, Ortsausgabe Hamm.

§ 8

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Vorhandenes Vereinsvermögen  fällt der Stadt Hamm zu mit der Auflage, es für außerplanmäßige Zwecke der von­ Vincke-Schule oder der entsprechenden Nachfolgeorganisation zu verwenden.

§ 8a

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hamm, mit der Auflage wie in §8 festgelegt.

 

Hamm, 14.01.2016

Andre Heuchtkötter
1.Vorsitzender

Olaf Sand
2. Vorsitzender

Kindersprechstunde

Jeden Donnerstag in der Pause mit Reinhild & Denise

Termine

Adresse

Dörholtstraße 27
59075 Hamm

sekretariat

Montag: 07.30 - 11.30 Uhr
Mittwoch: 07.30 - 11.30 Uhr

Ansprechpartner

Schulleitung:
Frau Baier
02381 4364784

Sekretariat:
Frau Halle
02381 4364784

Offene Ganztagsschule:
Sie erreichen uns an den Schultagen immer von 11:15 - 16:00 Uhr in den Räumen der OGS.
02381 4364787

Schüler

Mitarbeiter gesamt

Lehrer

Gründungsjahr

KONTAKT

Dörholtstraße 27
59075 Hamm

02381 4364784

von-vincke-schule(at)grvv.schulen-hamm.de

Schulzeiten:
M-F: 08:00 - 16:00 Uhr

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